AGB für Inkassoinstitute
Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Inkassobüro – kurz (Auftragnehmer genannt) und dem Kunden kurz (Auftraggeber) genannt.
1.2. Alle Parteien vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge.
1.3. Alle Parteien erklären Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren.
Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.4. Der Auftraggeber erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes des Auftragnehmers (Inkassobuero), dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail.
Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.
1.6. Es wird vereinbart, dass der Auftragnehmer die SP Inkasso KG (Inkassoinstitut) sämtliche Zahlungen ihres Schuldners treuhändig in Verwahrung nehmen darf.
1.7. Die SP Inkasso KG (Inkassounternehmen) – Auftragnehmer ist berechtigt sämtliche Entscheidungen über die Annahme von Ratenvereinbarungen, Stundungsgesuchen etc zu treffen ohne jedes Mal gesondert den Auftraggeber, um Erlaubnis zu fragen. Die Höhe einer möglichen Ratenvereinbarung werden wir mit Ihnen in der Auftragsbestätigung bereits fixieren damit wir ohne ihre Mithilfe optimal gegen ihren säumigen Schuldner vorgehen können.
Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers (Inkassoinstitute) sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zu Stande.
Leistungsumfang
3.1. Der Auftragnehmer (Inkassoinstitut) übernimmt als Inkassoinstitut – sämtliche Zweckentsprechenden Eintreibungsmaßnahmen: schonendes Inkasso – Inkasso Betreibung – Überwachungsinkasso, Bonitätsprüfungen mit Kooperationspartner, gerichtliche Intervention mit Anwaltskanzleien unseres Vertrauens für den Auftraggeber auf Grundlage einer unterfertigten Auftragsbestätigung.
Honorar
4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung, wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot des Auftragnehmers (Inkassobüro Salzburg) erbracht, so kann der Auftragnehmer jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.
4.2. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer (Inkassobüro) zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
Das Honorar ist bei Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto der SP Inkasso KG (Inkassoinstitute) (kurz Auftragnehmer) zu überweisen.
4.3. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden, Positionen, Pauschalen und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.3. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber – 12 % Zinsen p.a. zu bezahlen sowie für die Erstellung der Mahnung einen Unkostenbeitrag von 75 Euro.
Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer, die SP Inkasso KG (Inkassobüro) sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
4.4.: Im Bereich der Inkasso – Betreibung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer (Inkassobüro) die entstandenen Kosten für das Einschreiten, aber diese werden im Zuge des Schadenersatzes vom säumigen Schuldner bezahlt. Bei Auftragserteilung stellen wir Ihnen eine Rechnung aus für unsere Leistungen und diese werden im Zuge unserer Interventionen vom säumigen Schuldner gefordert und bis zur vollständigen Bezahlung durch ihren Schuldner bei Ihnen gestundet.
4.5.: Wir vereinbaren hiermit, dass die SP Inkasso KG berechtigt ist zuerst die eigenen Kosten, dann die Anwaltskosten und Gerichtsgebühren unserer Anwaltskanzlei des Vertrauens einzubehalten, anschließend Zinsen und Kapital.
4.6.: Die SP Inkasso KG überprüft wöchentlich den Eingang von Zahlungen auf unserem Firmenkonto und rechnet alle Eingänge ordnungsgemäß ab. Den übersteigenden Teil werden wir umgehend an Ihnen überweisen bis der Schuldner Ihnen Alles was Ihnen zusteht bezahlt hat.
4.7.: Sie erhalten von der SP Inkasso KG einen vierteljährlichen Bericht über sämtliche Fortschritte oder Informationen, bzw. Aufstellung über Zahlungen etc. solange unser Auftragsverhältnis besteht.
Vertragslaufzeit
5.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer 3- monatigen Kündigungsfrist nur zum Ende des letzten Tages im jeweiligen Quartal enden.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages
6.1. Die SP Inkasso KG – Inkassobüro (Auftragnehmer) ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Auftraggeber mit einer Zahlung, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist; b) gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c) über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
6.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist die SP Inkasso KG bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Auftraggebers berechtigt.
Gewährleistung
7.1. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
Haftung
8.1. Die SP Inkasso KG – Inkassounternehmen (Auftragnehmer) haftet gegenüber dem Auftraggeber nur bei groben Verschulden und Fahrlässigkeit.
Ansonsten ist eine Haftung ausgeschlossen.
8.2 Den Beweis, dass der Auftragnehmer, die SP Inkasso KG (Inkassoinstitute) einen Fehler begangen hat trägt der Auftraggeber.
Allgemeines
9.1. Für Streitigkeiten zwischen den Partéien (Auftraggeber und Auftragnehmer) ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz der SP Inkasso KG (Auftragnehmer) zuständig.
9.2. Erfüllungsort für das Inkassoinstitut und Zahlung des Auftraggebers ist der Sitz der SP Inkasso KG (Auftragnehmer).
9.3. Beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.
9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
9.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen haben beide Parteien (Auftragnehmer und Auftraggeber) umgehend schriftlich bekannt zu geben.
9.6. Als Gerichtsstand wird das Landesgericht ZRS Graz vereinbart. Wir klagen oder können nur geklagt werden beim Landesgericht ZRS Graz.
Sollten Sie dennoch ihre Klage an einem anderen Gerichtsstand einklagen dann werden wir sofort Klageabweisung beantragen wegen Verfahrensfehler.
9.7. Es wird die salvatorische Klausel vereinbart.
Sollte ein Punkt dieses Vertrages warum auch immer hinfällig bzw. ungültig werden bleibt der Rest aufrecht und gültig.
Klagsvollmacht
10.1. Zwischen den Parteien (Auftragnehmer und Auftraggeber) wird ein Vollmachtsverhältnis definiert.
10.2. Dieses Vollmachtsverhältnis muss von beiden Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) unterzeichnet werden da wir Sie ansonsten nicht mit unseren Anwaltskanzleien des Vertrauens in gerichtlichen Interventionen vertreten können.
10.3. Für den Fall der Fälle, dass ein Auftragsverhältnis ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, aber die Vollmacht vom Auftraggeber nicht unterzeichnet wurde dann nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass wir nur Inkassodienstleistungen erbringen können, ohne den Auftraggeber zu vertreten mit Anwaltskanzleien des Vertrauens, bis dieser die benötigte Unterschrift auf der Vollmacht geleistet hat.
10.4. Das Vollmachtverhältnis gilt unabhängig vom Auftragverhältnis und erlischt nach Beendigung des Auftrages automatisch.